Die Hersteller sind aber nicht nur verpflichtet, die Allergene-Zutat kenntlich zu machen, sondern auch das, was daraus hergestellt wurde. Dient beispielsweise Soja als Lecithinquelle, muss die Herkunft des Lecithins benannt werden. Vorgeschrieben ist zudem, dass zusammengesetzte Zutaten im Einzelnen aufzuführen sind.
So muss auf der Verpackung zu lesen sein, aus welchen Bestandteilen sich eine Gewürzmischung oder eine Fruchtzubereitung zusammensetzt.
Nur wenn der Anteil im Lebensmittel unter zwei Prozent liegt und eine Zutat nicht zu den 14 Hauptallergenen zählt, darf sie sich noch hinter allgemeinen Bezeichnungen wie Gewürze, Gewürzmischung oder Kräuter verstecken.
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